Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NeuraVolt GmbH für DGUV-V3/V4-Prüfleistungen gegenüber Unternehmern (Kunden-AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von NeuraVolt im Zusammenhang mit der Organisation, Vermittlung und Durchführung von Prüfleistungen elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3/4.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn NeuraVolt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individualvereinbarungen und Angaben im jeweiligen Angebot bzw. Einzelauftrag gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsgegenstand und Rolle von NeuraVolt
2.1 NeuraVolt organisiert DGUV-V3/V4-Prüfleistungen für gewerbliche Kunden. Die technische Durchführung der Prüfungen erfolgt durch qualifizierte Partnerbetriebe, Elektrofachkräfte, zur Prüfung befähigte Personen oder sonstige geeignete Prüfdienstleister (nachfolgend "Partner"). Vertragspartner des Kunden ist NeuraVolt; NeuraVolt schuldet die vereinbarte Prüfleistung als eigene Leistung und bedient sich der Partner als Erfüllungsgehilfen.
2.2 NeuraVolt ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Partner zu bedienen und diesen die hierfür erforderlichen Daten (Kontaktdaten, Adressen, Leistungsumfang, Zugangs- und Sicherheitsinformationen) zu übermitteln.
2.3 NeuraVolt schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Prüfleistungen einschließlich Organisation und Koordination sowie die Bereitstellung der Prüfdokumentation nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrags. Eine Instandsetzung, Wartung, Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder Mängelbeseitigung an geprüften Betriebsmitteln ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4 Die Verantwortung des Kunden als Betreiber bzw. Arbeitgeber für die Einhaltung seiner gesetzlichen Betreiberpflichten, die Festlegung angemessener Prüffristen und die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen bleibt unberührt.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote von NeuraVolt sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot unter Bezugnahme auf die Angebotsnummer in Textform beauftragt und NeuraVolt den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Leistungsausführung beginnt. Die konkreten Vertragsinhalte werden im jeweiligen Einzelauftrag festgehalten; diese AGB gelten ergänzend.
3.2 Grundlage des Angebots sind die vom Kunden mitgeteilten Mengen, Gerätekategorien, Standorte, Einsatzbedingungen, Arbeitszeiten, Zugangsbedingungen und sonstigen Angaben. Weichen diese Angaben bei Durchführung um mehr als 5 % ab, ist NeuraVolt berechtigt, ein Nachtragsangebot zu stellen oder erforderliche Mehrleistungen nach den vereinbarten, hilfsweise nach den im Einzelauftrag ausgewiesenen Sätzen abzurechnen.
3.3 Im Angebot genannte Termine, Lieferzeiträume und Ausführungszeiträume sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
3.4 Terminvorschläge von NeuraVolt sind vom Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang in Textform zu bestätigen, sofern NeuraVolt keine abweichende Bestätigungsfrist vorgibt. Erfolgt keine rechtzeitige Bestätigung, kann NeuraVolt die angebotenen Termine anderweitig vergeben.
4. Leistungsumfang
4.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag. Er umfasst das Anbringen einer Prüfplakette sowie Erstellung bzw. Bereitstellung von Prüfprotokollen.
4.2 Abnehmbare Anschlussleitungen, Netzteile, Mehrfachsteckdosen, Ladegeräte und vergleichbare Komponenten können ohne ausdrückliche Vereinbarung als eigenständige Betriebsmittel erfasst und abgerechnet werden, sofern dies fachlich geboten oder im Einzelauftrag vorgesehen ist.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Geprüft werden nur Betriebsmittel, die Gegenstand des Einzelauftrags sind, dem eingesetzten Partner zum vereinbarten Termin zugänglich gemacht, bereitgestellt und vor Ort gezeigt werden. Geräte in Schubladen, Schränken, Fahrzeugen, verschlossenen Bereichen oder an nicht mitgeteilten Standorten werden nur geprüft, wenn sie rechtzeitig zugänglich gemacht werden.
5.2 Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Gerätelisten, Standorte, Ansprechpartner, Zugangsregelungen, Sicherheitsvorgaben, besondere Umgebungsbedingungen, vorhandene Gefährdungen und betriebliche Sonderanforderungen.
5.3 Der Kunde stellt während der Leistungserbringung einen erreichbaren Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungs- und Zugangsberechtigung. Er sorgt für freien Zugang zu den zu prüfenden Bereichen und Betriebsmitteln sowie für erforderliche Schlüssel, Zutrittskarten, Parkmöglichkeiten und Begleitung.
5.4 Der Kunde hat die zu prüfenden Betriebsmittel so vorzubereiten, dass die Prüfung zügig, ohne vermeidbare Unterbrechungen und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorgaben durchgeführt werden kann. Erforderliche Freischaltungen, Schalthandlungen und Wiederinbetriebnahmen erfolgen in Abstimmung mit dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden Betriebsmittel entgegen der Vereinbarung nicht zentral und gesammelt vorgelegt und entsteht hierdurch nachweislich Mehraufwand, kann NeuraVolt für die betroffenen Betriebsmittel einen Zuschlag von bis zu 20 % auf den jeweils vereinbarten Stückpreis berechnen; der Mehraufwand ist auf Verlangen nachvollziehbar zu dokumentieren.
5.5 Besondere Anforderungen an Arbeitsschutz, Zutritt, Geheimhaltung, IT-Sicherheit, Fußschutz, Unterweisungen oder Betriebsordnungen sind NeuraVolt rechtzeitig vor dem Termin in Textform mitzuteilen.
5.6 Geräte, Anlagen oder IT-Systeme, bei denen durch Abschaltung, Bewegung, Messung, Trennung vom Netz, Neustart oder sonstige prüfbedingte Einwirkungen besondere Risiken bestehen, sind vor Prüfbeginn ausdrücklich und in Textform zu benennen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geprüften Geräte im Rahmen der Prüfung von der Spannungsversorgung getrennt werden. Eine aktuelle Datensicherung ist durch den Kunden sicherzustellen (siehe auch Ziffer 12.4).
5.7 Die zu prüfenden Betriebsmittel müssen ohne besondere oder zusätzliche Hilfsmittel erreichbar sein und dürfen sich, sofern im Einzelauftrag nichts anderes geregelt ist, nicht höher als 2,5 m befinden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, hat der Kunde NeuraVolt spätestens 14 Tage vor Leistungserbringung, bei kürzerem Vorlauf zwischen Terminvereinbarung und Leistungserbringung unverzüglich mit der Terminbestätigung, in Textform zu informieren.
6. Termine, Arbeitszeiten, Wartezeiten und Stornierung
6.1 Prüfleistungen werden grundsätzlich während der im Einzelauftrag vereinbarten Arbeitszeiten erbracht. Soweit nichts vereinbart ist, gilt Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr als Regelarbeitszeit.
6.2 Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit, insbesondere Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung und können mit den im Einzelauftrag ausgewiesenen Zuschlägen abgerechnet werden.
6.3 Verzögerungen, Wartezeiten, Zusatzwege oder Mehraufwände, die NeuraVolt oder der eingesetzte Partner nicht zu vertreten haben, können nach dem im Einzelauftrag ausgewiesenen Wartezeit-/Stundensatz gesondert abgerechnet werden. Hierzu zählen insbesondere fehlender Ansprechpartner, verschlossene Räume, nicht zugängliche Betriebsmittel, unzureichende Vorbereitung, ungeordnete oder schwer zugängliche Kabelstränge, nicht mitgeteilte Sicherheitsanforderungen oder betriebsbedingte Unterbrechungen.
6.4 Die Berechnung von Wartezeiten beginnt, sobald der eingesetzte Partner zum vereinbarten Leistungsbeginn am Einsatzort anwesend ist und die Leistung aufgrund fehlender oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden nach Ablauf einer Karenzfrist von 15 Minuten nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann.
6.5 Muss ein vereinbarter Termin aus kundenseitigen Gründen verschoben oder abgesagt werden, hat der Kunde NeuraVolt unverzüglich in Textform zu informieren. Für Stornierungen und Terminverschiebungen gilt Ziffer 6.7, für am Leistungstag nicht durchführbare Einsätze Ziffer 6.6. Eine Kumulation der Pauschalen nach Ziffer 6.6 und 6.7 für denselben Einsatztag ist ausgeschlossen.
6.6 Ist die Durchführung am vereinbarten Leistungstag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht möglich, ohne dass eine vorherige Stornierung nach Ziffer 6.7 erfolgt ist, kann NeuraVolt eine Ausfallpauschale von bis zu 600 EUR je eingeplantem Partner und Einsatztag verlangen, insgesamt begrenzt auf die auf die betroffenen Einsatztage entfallende Netto-Auftragssumme. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.7 Bei Stornierung oder Verschiebung eines verbindlich vereinbarten Termins durch den Kunden gilt, bezogen auf die auf die stornierten Leistungstage entfallende Netto-Auftragssumme: Stornierung früher als vier Wochen vor dem Termin: kostenfrei. Stornierung zwischen vier und zwei Wochen vor dem Termin: 25 %. Stornierung zwischen zwei Wochen und einer Woche vor dem Termin: 50 %. Stornierung weniger als eine Woche vor dem Termin: 100 %. Ersparte Aufwendungen von NeuraVolt sind auf die Pauschale angerechnet; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits erbrachte Leistungen werden unabhängig davon vergütet.
6.8 Wird ein beauftragter Prüfstandort nach Auftragserteilung durch den Kunden oder durch Dritte bereits geprüft oder anderweitig so bearbeitet, dass die Leistung von NeuraVolt ganz oder teilweise nicht mehr erforderlich oder nicht mehr möglich ist, gilt der Auftrag insoweit als zu dem Zeitpunkt storniert, zu dem NeuraVolt hiervon Kenntnis erlangt; Ziffer 6.7 gilt entsprechend.
6.9 Kann ein Termin aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krankheit, behördlicher Vorgaben, Sicherheitsrisiken, Witterung bei Außenprüfungen oder sonstiger von NeuraVolt nicht zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, wird ein angemessener Ersatztermin vereinbart. Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Verzögerungsschäden bestehen in diesen Fällen nicht; das Recht beider Parteien, sich bei dauerhafter Unmöglichkeit vom betroffenen Einzelauftrag zu lösen, bleibt unberührt.
7. Mengenabweichungen und Nachträge
7.1 Die Termin- und Ressourcenplanung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten oder im Einzelauftrag geschätzten Mengen und Einsatzbedingungen. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach den tatsächlich geprüften Betriebsmitteln und erbrachten Leistungen.
7.2 Bei zusätzlichen Betriebsmitteln, abweichenden Gerätekategorien, Mengenabweichungen, Zusatzstandorten, geänderten Arbeitszeiten oder sonstigem Mehrbedarf kann NeuraVolt die Mehrleistungen nach den vereinbarten Preisen oder, mangels Vereinbarung, nach den im Einzelauftrag ausgewiesenen Sätzen abrechnen.
7.3 Sobald NeuraVolt erkennt, dass sich aufgrund von Abweichungen der Angebotsannahmen eine Überschreitung der vereinbarten Netto-Auftragssumme abzeichnet, informiert NeuraVolt den Kunden unverzüglich. NeuraVolt ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwände bis zu 10 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme eigenständig auszuführen bzw. durch Partner ausführen zu lassen und abzurechnen, sofern diese Mehraufwände nachvollziehbar dokumentiert werden.
7.4 Übersteigt der voraussichtliche Gesamtaufwand 110 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme, werden weitere Leistungen nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform und vorbehaltlich der Kapazitätsprüfung durch NeuraVolt erbracht. Bis zur Klärung kann NeuraVolt die weitere Leistungserbringung aussetzen.
8. Preise, Nebenkosten und Zahlung
8.1 Es gelten die im Einzelauftrag genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise können insbesondere als Stückpreis je Betriebsmittel, Pauschalpreis, Grund-/Dienstleistungspauschale, Fahrtpauschale, Tagespauschale oder Stundensatz vereinbart werden.
8.2 Digitale Inventarisierung, QR-/Barcode-Etiketten, Prüfdatenaufbereitung, Portalzugang, Gefährdungsbeurteilung, Sonderdokumentation, Anfahrt, Übernachtung, Auslöse, Parkgebühren oder sonstige Nebenkosten sind nur enthalten, soweit sie im Einzelauftrag ausdrücklich als enthalten bezeichnet sind.
8.3 Rechnungen sind, sofern im Einzelauftrag oder in der Rechnung nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.4 Bei Zahlungsverzug ist NeuraVolt berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und Mahnkosten geltend zu machen. Bei laufenden oder wiederkehrenden Aufträgen kann NeuraVolt weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten.
8.5 Formale oder rechnerische Beanstandungen einer Rechnung sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungszugang und Erhalt der Prüfdokumentation in Textform mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Einwände gegen eine inhaltlich unzutreffende Abrechnung, bleiben unberührt.
8.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
8.7 NeuraVolt kann Teilleistungen gesondert erbringen und abrechnen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Projekten mit geplanter Ausführungsdauer von mindestens sechs Arbeitswochen kann NeuraVolt angemessene Abschlagszahlungen nach nachgewiesenem Leistungsfortschritt verlangen.
8.8 Von NeuraVolt gelieferte Produkte, Etiketten, Datenträger, Hardware oder sonstige körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Forderungen im Eigentum von NeuraVolt.
9. Prüfdokumentation und Datenvorhaltung
9.1 Soweit nicht im Einzelauftrag anders geregelt, erhält der Kunde nach Abschluss der Prüfung die vereinbarte Prüfdokumentation, regelmäßig in digitaler Form als PDF durch Bereitstellung im NeuraVolt-Onlineportal. Die konkrete Form der Dokumentation richtet sich nach dem Einzelauftrag.
9.2 Die Prüfdokumentation wird auf Grundlage der tatsächlich geprüften und erfassten Betriebsmittel erstellt. Nicht zugängliche, nicht bereitgestellte oder nicht beauftragte Betriebsmittel sind nicht Bestandteil der Dokumentation.
9.3 NeuraVolt stellt die Prüfdokumentation im Regelfall innerhalb von zehn Werktagen nach vollständiger Auftragsdurchführung bereit. Diese Frist ist eine unverbindliche Zielfrist; verbindliche Lieferfristen bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
9.4 NeuraVolt kann projektbezogene Prüfdaten im gesetzlich zulässigen Umfang digital speichern oder durch Partner speichern lassen.
9.5 NeuraVolt darf die bei der Prüfung erhobenen Prüf- und Gerätedaten in anonymisierter und aggregierter Form, die keinen Rückschluss auf den Kunden, seine Betriebsstätten, Betriebsabläufe oder Personen zulässt, für Statistik, Qualitätssicherung und die Weiterentwicklung eigener Systeme nutzen, einschließlich des Trainings KI-gestützter Auswertungs- und Assistenzfunktionen. Eine Weitergabe nicht anonymisierter Prüfdaten an Dritte zu diesen Zwecken erfolgt nicht.
10. Abnahme, Beanstandungen und Mängel
10.1 Die Gewährleistung umfasst ausschließlich die ausdrücklich beauftragten Leistungen. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich die sicherheitstechnische Überprüfung der beauftragten und zugänglich gemachten elektrischen Betriebsmittel nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und normativen Vorgaben.
10.2 Eine über den vereinbarten Auftrag hinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Insbesondere werden keine Aussagen zur allgemeinen Funktionsfähigkeit einzelner Geräte, Maschinen oder Gesamtanlagen, zur Produktionsfähigkeit, zur Systemintegration, zur Vollständigkeit der elektrischen Anlage, zur elektrotechnischen Installation, zu nicht beauftragten Betriebsmitteln oder zu Wechselwirkungen innerhalb der Gesamtanlage getroffen.
10.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, Schäden oder Abweichungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Kunden oder Dritte Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt haben.
10.4 Der Kunde hat die erbrachten Leistungen und die bereitgestellte Prüfdokumentation unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung der Prüfdokumentation wesentliche, konkret bezeichnete Mängel in Textform rügt; auf diese Folge wird der Kunde mit der Bereitstellung hingewiesen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen; die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen verdeckter Mängel bleiben von der Abnahmefiktion unberührt.
10.5 Die Beanstandung muss Ort, Datum, betroffene Betriebsmittel, Art und Umfang der Beanstandung nachvollziehbar beschreiben. NeuraVolt ist Gelegenheit zur Prüfung und, soweit erforderlich, zur Nacherfüllung zu geben.
10.6 Die Nacherfüllung erfolgt innerhalb angemessener Frist. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind, soweit sich nicht aus der Art der Leistung oder den Umständen etwas anderes ergibt.
10.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme (Ziffer 10.4). Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
10.8 Reine Unzufriedenheit mit fachlich vertretbaren Prüfergebnissen begründet keinen Mangel.
11. Partner und Qualifikation
11.1 Der Kunde kann den Einsatz eines bestimmten Partners nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. NeuraVolt kann eingesetzte Partner aus sachlichem Grund austauschen.
11.2 Partner sind verpflichtet, die beim Kunden geltenden Sicherheits- und Hausordnungen einzuhalten, soweit diese rechtzeitig mitgeteilt wurden und zumutbar sind.
12. Haftung
12.1 Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NeuraVolt nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
12.3 In den Fällen der Ziffer 12.2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach zusätzlich auf 5.000.000 EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal sowie auf 15.000.000 EUR je Vertragsjahr (Jahreshöchstersatzleistung 3-fach).
12.4 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten umfasst der ersatzfähige Schaden auch vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Folgeschäden (etwa Kosten einer Betriebsunterbrechung), jeweils innerhalb der Grenzen der Ziffer 12.3. Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten haftet NeuraVolt in den Fällen der Ziffer 12.2 nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre; auf die prüfungsbedingte Trennung der Prüflinge von der Spannungsversorgung und die Obliegenheit des Kunden zur vorherigen Datensicherung (Ziffer 5.5) wird hingewiesen.
12.5 Keine Haftung besteht für Schäden, Nachteile oder fehlende Dokumentation, soweit diese darauf beruhen, dass zu prüfende Betriebsmittel nicht vorgelegt, nicht zugänglich gemacht, nicht beauftragt oder erst nach Ablauf maßgeblicher Prüfzyklen genutzt wurden.
12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Partner von NeuraVolt.
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden diese nur zur Durchführung des Vertrags.
13.2 Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere Angebotsinhalte, Preisgestaltungen, Kalkulationen, Konditionen, Prüfdaten, technische und organisatorische Abläufe sowie sonstige geschäftliche oder betriebliche Informationen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder die jeweils andere Partei zuvor zugestimmt hat. Die Nutzung anonymisierter und aggregierter Daten nach Ziffer 9.5 bleibt unberührt.
13.3 NeuraVolt verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von NeuraVolt (abrufbar unter www.neuravolt.de). Soweit Partner oder technische Dienstleister eingebunden werden, erfolgt dies auf Grundlage der erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen.
14. Gewerblicher Rechtsschutz und Nutzungsrechte
14.1 Sämtliche Rechte an Marken, Logos, Unternehmenskennzeichen, Geschäftsbezeichnungen, Prüfsystemen, Verfahren, Vorlagen und sonstigen Kennzeichnungen von NeuraVolt verbleiben bei NeuraVolt. Eine Nutzung durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.
14.2 Der Kunde erhält an Prüfberichten, Prüfprotokollen, Dokumentationen und sonstigen im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche, gesetzliche, behördliche, versicherungsbezogene und auditbezogene Zwecke, einschließlich der Vorlage gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften, Versicherern und Auditoren.
14.3 Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Veröffentlichung, Bearbeitung, kommerzielle Weitergabe oder Nutzung von NeuraVolt-Vorlagen, Prüfmethoden, Abläufen oder Know-how zu eigenen Wettbewerbszwecken, bedarf der vorherigen Zustimmung von NeuraVolt in Textform.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Stuttgart. NeuraVolt bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie vorrangige Individualabreden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.