Die DGUV Vorschrift 3 — kurz DGUV V3 — ist eine der zentralen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Arbeitssicherheit in Deutschland. Sie regelt die wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel und betrifft praktisch jedes Unternehmen, das Strom am Arbeitsplatz nutzt — vom Zwei-Personen-Steuerbüro in Bad Cannstatt bis zum Industriebetrieb im Stuttgarter Hafen. Wer in Stuttgart und der Metropolregion einen Betrieb führt, kommt an dieser Vorschrift nicht vorbei: Sie bildet zusammen mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das rechtliche Fundament dafür, dass elektrische Geräte am Arbeitsplatz Mitarbeitende nicht gefährden.
Herkunft und rechtliche Einordnung
Die DGUV Vorschrift 3 wurde 2014 von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eingeführt und löste die bis dahin gültige BGV A3 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A3) ab. Inhaltlich blieb der Kern weitgehend gleich, die Bezeichnung wurde lediglich vereinheitlicht. In der Praxis werden die Begriffe DGUV V3 und BGV A3 daher oft synonym verwendet — gemeint ist dasselbe Regelwerk.
Rechtlich ruht die DGUV V3 nicht isoliert, sondern auf mehreren Säulen:
| Rechtsgrundlage | Funktion |
|---|---|
| ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) | Grundpflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung |
| BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) | Vorgaben für sichere Arbeitsmittel und Prüfintervalle |
| DGUV Vorschrift 3 | Konkrete Pflicht zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel |
| TRBS 1201 / TRBS 1203 | Technische Regeln zu Prüfungen und zur "befähigten Person" |
Aus dieser Verzahnung ergibt sich: Wer DGUV V3 ignoriert, verstößt gleichzeitig gegen Verordnungs- und Gesetzesrecht.
Wer ist prüfpflichtig?
Die einfache Antwort: fast alle Unternehmen. Sobald in einem Betrieb elektrische Betriebsmittel zur Arbeit eingesetzt werden, greift die Prüfpflicht — unabhängig von Branche oder Größe. Der typische Stuttgarter Architekt mit drei Mitarbeitern fällt genauso darunter wie der mittelständische Maschinenbauer in Sindelfingen oder die Zahnarztpraxis in Vaihingen.
Geprüft werden müssen grundsätzlich zwei Kategorien:
- Ortsveränderliche Betriebsmittel: PCs, Notebooks, Monitore, Drucker, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Handwerkzeuge, Verlängerungskabel, Steckdosenleisten, Ladegeräte.
- Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel: Steckdosen, fest installierte Maschinen, Schaltschränke, Beleuchtungsanlagen, Server-Racks.
Auch Geräte, die Arbeitnehmer privat mitbringen und dienstlich nutzen (zum Beispiel das eigene Ladekabel), fallen unter die Prüfpflicht, sobald sie am Arbeitsplatz betrieben werden.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Die DGUV V3 legt klar fest, dass die Prüfung nur durch eine Elektrofachkraft (EFK) erfolgen darf. Eine EFK ist eine Person mit fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Ergänzend dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP) unterstützen — allerdings ausschließlich unter Leitung und Aufsicht einer EFK. Geschäftsführer, Office-Manager oder Hausmeister ohne einschlägige Qualifikation dürfen die Prüfung nicht rechtssicher selbst durchführen, auch nicht mit gekauftem Prüfgerät.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Wer die Prüfpflicht ignoriert, geht ein erhebliches Risiko ein. Die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen reichen weit über ein Bußgeld hinaus:
- Bußgelder durch die zuständige Berufsgenossenschaft.
- Verlust des Versicherungsschutzes: Bei einem Brand- oder Personenschaden durch ein defektes Gerät kann die Betriebshaftpflicht oder Sachversicherung Leistungen kürzen oder verweigern, wenn keine Prüfprotokolle vorliegen.
- Persönliche Haftung der Geschäftsführung: Im Schadensfall kann der Geschäftsführer zivilrechtlich und strafrechtlich (fahrlässige Körperverletzung) belangt werden.
- Regress durch die Berufsgenossenschaft: Wenn ein Mitarbeiter zu Schaden kommt, kann die BG die Behandlungskosten vom Arbeitgeber zurückfordern.
In der Region Stuttgart prüft die zuständige Berufsgenossenschaft (je nach Branche etwa die BGHM, BGN oder VBG) regelmäßig stichprobenartig — fehlende Dokumentation fällt dabei sofort auf.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Eine Prüfung ohne Dokumentation gilt rechtlich als nicht durchgeführt. Für jedes geprüfte Betriebsmittel muss ein Prüfprotokoll erstellt werden, das mindestens folgende Angaben enthält:
- Eindeutige Geräte-Identifikation (Inventarnummer, Standort)
- Sichtprüfung, Messwerte (Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ersatzableitstrom etc.)
- Datum der Prüfung und nächster Prüftermin
- Name und Unterschrift der prüfenden Elektrofachkraft
Die Protokolle sind revisionssicher zu archivieren. In der Praxis hat sich eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf Jahren etabliert, viele BGs empfehlen sogar bis zur nächsten Prüfung plus zwei Jahre. Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Unveränderbarkeit gewährleistet ist.
Fazit
Die DGUV Vorschrift 3 ist keine bürokratische Kür, sondern Pflicht — und ihre Einhaltung schützt Unternehmen gleich dreifach: vor Personenschäden, vor finanziellem Risiko und vor persönlicher Haftung der Geschäftsführung. Für Betriebe in Stuttgart und der Region empfiehlt es sich, die Betriebsmittelprüfung in einem klaren Turnus zu planen und durch eine zertifizierte Elektrofachkraft durchführen zu lassen, die die Anforderungen der BetrSichV und der TRBS-Regeln kennt.